Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Oberstaufen

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Blick auf Oberstaufen

Dienstleistungen

Kinderreisepass, Beantragung und Verlängerung

Den Kinderreisepass für ein deutsches Kind (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) können Sie bei der Gemeinde beantragen.

Den Kinderreisepass für ein Kind, das deutsch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, können Sie bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes beantragen.

Er ist seit 1. Januar 2021 (in Überstimmung mit europarechtlichen Vorgaben) ein Jahr gültig (bislang waren es sechs Jahre), längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, und kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ab 1. Januar 2021 um jeweils ein Jahr verlängert werden. Verlängert werden kann nur ein Kinderreisepass, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist er mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen. Bis 31. Dezember 2020 ausgestellte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.

Im Übrigen können das Lichtbild sowie die Eintragungen zu Größe und Augenfarbe jederzeit aktualisiert werden. Auch im Falle einer Aktualisierung ab 1. Januar 2021 hat der Kinderreisepass in der Regel eine maximale Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Für Aktualisierungen zum Lichtbild, zur Größe und Augenfarbe ist die Anwesenheit des Kindes - wie bei der Ausstellung eines Kinderreisepasses - erforderlich. Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen beim Grenzübertritt insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Kindern, insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern, das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.

Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich. Bisherige Kindereinträge sind aufgrund einer europäischen Vorgabe seit 26.06.2012 ungültig. Insofern benötigen Kinder (ab Geburt) zum Grenzübertritt auf jeden Fall ein eigenes Reisedokument.

Alternativen für den Kinderreisepass (beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren):

  • elektronischer Reisepass (mit Chip - bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst)
  • Personalausweis

Es empfiehlt sich, die Wahl des Personaldokuments für Kinder an der Nutzung bzw. am Reiseverhalten sowie am Lebensalter zu orientieren.

Seit 02.08.2021 können im Reisepass von Minderjährigen (oder im Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass) auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber eine - ggf. erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person nicht.

Zuständigkeit

Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.

Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
  • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde (bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bzw. durch alleine sorgeberechtigten Elternteil, Vormund oder Pfleger).
  • Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Passbehörde erscheinen.

Kinderreisepass: 13,00 EUR

Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses: 6,00 EUR

Verdoppelung der Gebühren

  • Bei Ausstellung eines Kinderreisepasses, Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
  • Bei Ausstellung eines Kinderreisepasses, Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.

Ausstellung sofort möglich

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, das am 12.10.2023 veröffentlicht wurde, wird der Kinderreisepass zum 01.01.2024 abgeschafft. Kinderreisepässe werden also nur noch bis 31.12.2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt.

Deutsche Staatsangehörige können - unabhängig vom Alter - weiterhin mehrjährig gültige Reisepässe oder Personalausweise beantragen. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in 190 Staaten weltweit und nimmt im internationalen Vergleich einen der vordersten Plätze ein.

Antworten zu folgenden Fragen finden sich in der FAQ-Rubrik des Internetauftritts des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI):

•             Welches Ausweisdokument kann ich für mein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausstellen lassen?

•             Warum soll der Kinderreisepass abgeschafft werden?

•             Was ist bei Reisedokumenten für Säuglinge/Kleinstkinder zu beachten?

Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/reisepass-faq.html;jsessionid=A489678D680A51F3181F3EF0DF1F72BA.1_cid504#doc16125526bodyText2

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)(Kinderreisepässe werden nur noch mit Lichtbild ausgestellt. Dies gilt auch für Kleinkinder.)
  • alter Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
  • bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis

  • § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Passgesetz (PassG)
  • § 4 Passgesetz (PassG)
  • § 5 Abs. 2 und 4 Passgesetz (PassG)
  • Übergangsregelung zu § 5 Abs. 2 und 4 Passgesetz (PassG)
  • § 6 Passgesetz (PassG)
  • § 19 Passgesetz (PassG)
  • Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Markt Oberstaufen

Markt Oberstaufen - Sachgebiet 12 Ordnungs- und Sozialwesen

AdresseMarkt Oberstaufen - Sachgebiet 12 Ordnungs- und Sozialwesen
Edisonstraße 1
87437 Kempten
+49 831 56400-402+49 831 56400-402

Tietke, NadineSachbearbeiterin
08386 93003-1608386 93003-16
08386 93003-1908386 93003-19
Heidrich, ChristianSachbearbeiter
08386 93003-1508386 93003-15
08386 93003-1908386 93003-19

Sachgebiet 11 PersonalverwaltungOrt
Schloßstraße 8
87534 Oberstaufen
Ort
Schloßstraße 4
87534 Oberstaufen
Sachgebiet 12 Ordnungs- und SozialwesenOrt
Schloßstraße 8
87534 Oberstaufen
Ort
Färberweg 1
87534 Oberstaufen
Ort
Edisonstraße 1
87437 Kempten

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)